Ettingen                                      Wir unterstützen Ettinger Hundehalter!

News

Spendenaufruf
für die Klage am Kantonsgericht


23.07.2009
     Lex Canis Leserbrief in BAZ  Wo sollen Hunde rennen?
17.07.2009     Bericht Telebasel  Streit um Leinenzwang in Ettingen
15.07.2009     Baz Der Leinenzwang wird vor Kantonsgericht behandelt
2.05.2009       Offener Brief an (Ettinger) Hundehalter von Marlise Ritter

Beschwerde betr. faktischer genereller Leinenpflicht eingereicht

Mit Beschluss vom 10.03.2009, genehmigte die Ettinger Gemeinde-versammlung ein neues Hundereglement mit einer neuen Leinenpflicht im gesamten Siedlungsgebiet. Die couragierte Ettinger Hundehalterin Marlise Ritter reicht Beschwerde beim Regierungsrat ein. Gerügt werden Kompetenzüberschreitungen der Gemeinde, wie auch Verstösse gegen
Art. 70, 71 und 73 Abs. 1 des eidg. Tierschutzgesetzes.

Um was geht es?
Zusätzlich zu den bisher bestehenden Leinenpflichten an verkehrsreichen Strassen, im Wald, auf Velowegen und Naturschutzgebieten wurde eine generelle Leinenpflicht im Siedlungsgebiet beschlossen. Allein das Siedlungs-gebiet und Waldgebiet entspricht über 67% des Gemeindegebietes.
Daneben dürfen Kulturflächen nicht beeinträchtigt werden, somit ist der Auslauf auch im Landwirtschaftsgebiet nur auf dem Feldweg erlaubt, zumindest während der Vegetationszeit (rund 3/4 vom Jahr).
Freies herumtollen von Hunden ist nicht mehr möglich. Um auszuschliessen, dass die Hunde nicht in die Kulturflächen rennen, müssten Hundehalter jegliches spielen und rennen ihrer Hunde unterbinden.

Ettinger Flächenaufteilung:
Siedlungsgebiet 109ha, Wald 317 ha, Landwirtschaft 212 ha.

Was bedeutet dies?
Wer seinem Hund artgerechten Auslauf und freie Sozialkontakte bieten will, muss das Gemeindegebiet verlassen. Dies ist eine unverhältnismässige und unzumutbare Massnahme.

Wie weiter?
Das anstehende Urteil ist für die Baselländer Hundefreunde von grosser Bedeutung. Unterstützen kann man die Ettinger Hundehalter via Lex Canis. Über Aktionen wird zu gegebener Zeit informiert.

Anmerkung: Ob das kantonale Gesetz dem Tierschutzgesetz in allen Belangen standhält ist bereits fraglich.