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Jan 20

Die Gesetze in den verschiedenen Schweizer Kantonen (A-L)
Die Gesetze in den verschiedenen Schweizer Kantonen (M-Z)
(Stand 22.01.2001)

Appenzell Innerrhoden
Appenzell Ausserrhoden
Aargau
Bern
Baselland
Baselstadt
Fribourg
Genf
Glarus
Graubünden
Jura
Luzern



Appenzell Innerrhoden

1. Geltendes Hunderecht

Kantonales Hundegesetz vom 24. April 2005 (560.100 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh.)
Verordnung zum Hundegesetz vom 21. November 2005 (560.110 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh.)

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Hunde müssen so gehalten werden, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden. Bösartige Hunde sind zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung sowie einer Beschädigung fremden Eigentums in einem sicheren Gehege zu halten, an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen (Art. 5 Hundegesetz/AI).
An gewissen Orten (Pausenplätzen, Schulhausanlagen, Schul- und Sportplätze) ist das Laufenlassen von Hunden verboten. Weitere Zonen, in denen Leinenzwang oder gar ein Betretungsverbot gilt, können vom jeweiligen Bezirk vorgesehen werden (Art. 6 Hundegesetz/AI).
Bedrohungen, Angriffe oder Bissverletzungen durch Hunde können der Kantonspolizei oder dem zuständigen Bezirksrat gemeldet werden; Polizeifunktionäre, Versicherungsunternehmungen sowie Ärzte sind zu einer Meldung verpflichtet (Art. 9 Hundegesetz/AI).
Für Hunde, bei denen unter anderem Bösartigkeit oder ausserordentliche Gefährlichkeit festgestellt wird, ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht oder der Hundehalter seinen Pflichten nicht nachkommt, steht dem jeweiligen Bezirk ein nicht abschliessender Massnahmenkatalog zur Verfügung. Vorgesehen sind Weisungen über die Erziehung, Pflege oder Unterbringung, ein ständiger Leinen- oder Maulkorbzwang, ein Wesenstest, die Beaufsichtigung, der Besuch eines Hundehalter- oder Erziehungskurses oder sogar ein Hundehalteverbot oder die Hundebeseitigung (Art. 10 Hundegesetz/AI).


3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.

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Appenzell Ausserrhoden

1. Geltendes Hunderecht

Kantonales Gesetz vom 27. April 1969 über das Halten von Hunden (Hundegesetz) (Ausserrhodische Gesetzessammlung 525.1)
Verordnung zum Hundegesetz vom 27. April 1969 (Ausserrhodische Gesetzessammlung 525.11)
Änderung vom 29. Mai 2001 zur Verordnung zum Hundegesetz vom 27. April 1969 (Ausserrhodische Gesetzessammlung 525.11)


2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Hunde müssen so gehalten werden, dass sie die öffentliche Ordnung nicht stören und fremdes Eigentum nicht verunreinigen (Art. 11 Hundegesetz/AR).
Hunde, die wegen Krankheit, bösartiger oder widerlicher Eigenschaften gefährlich oder lästig sind, können auf Anordnung des Gemeinderates ohne Entschädigung abgetan werden (Art. 14 Hundegesetz/AR).
Hunde dürfen in der Öffentlichkeit nur von Personen geführt werden, die Gewähr für eine sichere Führung der Tiere bieten (Art. 7 Abs. 1 VO zum Hundegesetz).
Wo Umstände zur Vorsicht mahnen (insbesondere auf Kinderspielplätzen, Schularealen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln), sind Hunde an der Leine zu führen (Art. 7 Abs. 2 VO zum Hundegesetz).
Hundehalter haben für eine artgerechte Erziehung und Haltung ihrer Tier zu sorgen (Art. 7 Abs. 3 VO zum Hundegesetz).
Gefährliche Hunde dürfen nur aus anerkennungswürdigen Interessen gehalten werden. Der Halter muss ein solches Interesse nachweisen. Kann er dies nicht, darf der Gemeinderat das Tier fremd platzieren oder beseitigen (Art. 7a VO zum Hundegesetz).
Zum Schutz der öffentlichen Ordnung kann der Gemeinderat einem Hundehalter anordnen, seinen Hund bei einem Sachverständigen zu begutachten, einen Kurs über die Haltung und Erziehung zu besuchen, den Hund fremd zu platzieren oder sogar zu beseitigen (Art. 7b VO zum Hundegesetz).



3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weil der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung bei den Gemeinden liegt, sieht man auf kantonaler Ebene keinen Anlass, spezifischere Bestimmungen zu erlassen.

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Aargau

1. Geltendes Hunderecht
Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871 (SAR 393.300)
Vollziehungsverordnung über das Halten und Besteuern der Hunde vom 19. März 1915 (SAR 393.311)
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111)

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Hundebesitzer sind verpflichtet, verdächtige Wahrnehmungen über ihre Tiere dem Gemeindeammann zur Anordnung einer tierärztlichen Untersuchung anzuzeigen. Bis zu dieser Untersuchung ist das Tier angebunden zu halten, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, es unter polizeilicher Aufsicht sofort beseitigen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Hundegesetz/AG).
Bösartige, wutverdächtige und herrenlose Hunde dürfen von der Polizei beseitigt werden (§ 3 Abs. 2 des Hundegesetz/AG).
Gemäss dem am 5. Juli 2006 eingeführten § 8a der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (ersetzt die §§ 7-9 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Hundegesetz) sind die Polizeiorgane der Gemeinden und Gemeinderäte in gleicher Weise wie Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende i.S.v. Art. 34a Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung (TSchV) verpflichtet, Vorfälle, bei denen ein Hund einen Menschen oder ein Tier erheblich verletzt hat, der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
Gemäss Abs. 2 von § 8a ist der kantonale Veterinärdienst für die Anordnungen von Massnahmen i.S.v. Art. 34b Abs. 3 TSchV zuständig. Insbesondere ist er befugt, Prüfungen des Hundes auf Verhaltensstörungen durchzuführen (§ 8a Abs. 2 lit. a), den Tierhalter zum Besuch von Kursen zu verpflichten (§ 8a Abs. 2 lit. b), Personen zu bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen (§ 8a Abs. 2 lit. c), Tierhalter zu verpflichten, auf öffentlich zugänglichem Grund dem Hund einen Maulkorb anzulegen und/oder ihn an der Leine zu führen (§ 8a Abs. 2 lit. d), die Ausbildung und Verwendung von Hunden zum Schutzdienst zu verbieten (§ 8a Abs. 2 lit. e), den Tierhalter verpflichten, bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass der Hund sich vom privaten Grund entfernen kann (§ 8a Abs. 2 lit. f), die Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder in einer anderen geeigneten Tierhaltung zur Beobachtung anzuordnen (§ 8a Abs. 2 lit. g), den Hund zur Neuplatzierung zu entziehen (§ 8a Abs. 2 lit. h), den Hund zu sterilisieren, kastrieren oder euthanasieren (§ 8a Abs. 2 lit. i), ein befristetes oder unbefristetes Verbot zur Haltung von Hunden bestimmter Hunderassen auszusprechen (§ 8a Abs. 2 lit. k).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Anfang 2007 wurde im kantonalen Veterinärdienst eine neue (hundert Prozent-) Stelle für Abklärungen von auffälligem Hundeverhalten geschaffen.

Hunde, die auf Grund der seit Mai 2006 geltenden Meldepflicht dem Veterinäramt als aggressiv gemeldet werden, müssen zukünftig einen Verhaltenstest absolvieren. Dieser “Parcours für verhaltensauffällige Hunde” soll Aufschluss darüber geben, ob der gemeldete Hund tatsächlich gefährlich ist. Experten beurteilen, ob der Hund in simulierten Alltagssituationen zu aggressivem Verhalten neigt.
Das Vernehmlassungsverfahren für ein revidiertes Hundegesetz ist seit September 2008 im Gange. Der Regierungsrat sieht in seinem Entwurf, dem nun auch der Grosse Rat zugestimmt hat, eine Bewilligungspflicht für Hunde vor, von denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgeht. Neu erstellt der Kanton eine Liste mit potenziell gefährlichen Hunden. Halterinnen und Halter von derartigen Hunden werden zudem verpflichtet, mit ihren Hunden einen Erziehungskurs zu besuchen und anschliessend eine Prüfung abzulegen. Auf das Verbot einzelner Rassen wird verzichtet. Im Weiteren sieht das Gesetz vor, dass das Hundewesen auch in Zukunft weiterhin primär in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen soll.

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Bern

1. Geltendes Hunderecht

Kantonales Gesetz vom 25. Oktober 1903 über die Hundetaxe (665.1)
Kantonale Verordnung vom 2. April 1904 zum Gesetz über die Hundetaxe (665.11)
Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) vom 21. Januar 2009 (916.812)
Polizeigesetz (PolG) vom 8. Juni 1997

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Dem Gesetz sowie der Verordnung über die Hundetaxe sind keine Bestimmungen zu “gefährlichen Hunden” zu entnehmen. Auch das Polizeigesetz enthält diesbezüglich keine explizite Regelungen; jedoch die allgemeine Ermächtigung, zugunsten der Polizei, Massnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren u.a. für die öffentliche Sicherheit zu ergreifen oder eingetretene Störungen zu beseitigen.

Die Tierschutzverordnung des Kantons Bern normiert im Kapitel 7 die Hundehaltung, indem etwa in Art. 29 eine Reihe von Massnahmen aufgeführt sind, die im Einzelfall vorgesehen werden können. So kann beispielsweise der Besuch eines Ausbildungskurses (Abs. 1 lit. b) oder einer Verhaltenstherapie (Abs. 1 lit. c), die Beschlagnahmung (Abs. 1 lit. i), die Sterilisation (Abs. 1 lit. m) oder ein Zuchtverbot (Abs. 1 lit. l) angeordnet werden. Auch droht einem aggressiven Hund ein Leinen- oder Maulkorbzwang (Abs. 1 lit. e) oder kann ein Tier gegebenenfalls in einem Heim platziert (Abs. 1lit. h) oder als letzte Möglichkeit euthanasiert werden (Abs. 1 lit. n). Einer Person kann ferner verboten werden, Hunde generell oder bestimmter Rassen zu halten (Abs. 1 lit. k).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Der Regierungsrat des Kantons Bern setzt weiterhin auf eine Bundeslösung und sieht von einer kantonalen Regelung ab.

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Baselland


1. Geltendes Hunderecht
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 22. Juni 1995 (SGS 342)
Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde vom 3. Juni 2003 (SGS 342.12)


2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht

Hunde müssen generell so gehalten werden, dass sie die Öffentlichkeit nicht gefährden oder belästigen (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz/BL).
Für die Haltung jedes Hundes muss eine obligatorische Haftpflicht-versicherung abgeschlossen werden, deren Deckung die Risiken der Hundehaltenden selber, sowie derjenigen Personen, die die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, umfasst (§ 2 Abs. 4 und 5 Hundegesetz/BL).
Für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde bedarf es vor der geplanten Anschaffung einer Bewilligung (§ 2a Abs. 1 Hundegesetz/BL). Diese wird erteilt, wenn der Hundehalter handlungsfähig ist, einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vorlegt, den Nachweis ausreichender kynologischer Fachkenntnisse sowie dass die Tiere aus einer Zucht stammen, die den kynologischen Ansprüchen genügt und die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllt, erbringt und nicht wegen Delikten vorbestraft ist, welche das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lässt.

Als potenziell gefährliche Hunde gelten Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kreuzungen mit diesen Rassen sowie Hunde, die in Bezug auf die äussere Gestalt diesen Rassen und Kreuzungen ähnlich sind sowie andere Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als potenziell gefährlich aufgefallen sind (§ 1 VO für das Halten potentiell gefährlicher Hunde).
Neu ist in Haushalten, in denen ein potenziell gefährlicher Hund lebt, die Haltung eines zweiten Hundes – ausser in bewilligten Ausnahmefällen – verboten (§ 2b Hundegesetz/BL).

Seit der Revision des Hundegesetzes, die zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft trat, hat der Regierungsrat die Kompetenz, die Haltung, den Import und die Zucht potenziell gefährlicher Hunde zu verbieten oder Auflagen wie eine Leinen- oder Maulkorbpflicht zu erlassen (§ 3b Hundegesetz/BL).
Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit kann der Kantonstierarzt oder die Gemeinde einen Hund auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters bis zu einem rechtskräftigen Entscheid beschlagnahmen und anderweitig platzieren, sofern ein dringender und begründeter Verdacht besteht, dass von einem Hund eine ernsthafte Gefahr ausgeht (§ 9 Abs. 1 Hundegesetz/BL).
Der Kantonstierarzt ordnet bei Hunden mit Verhaltensauffälligkeiten Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung an. Solche Massnahmen können insbesondere die Verpflichtung zum Besuch einer Verhaltenstherapie oder zur Durchführung eines Wesenstests sein. Weiter können Personen, die den Hund ausführen dürfen, festgelegt werden, ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang vorgesehen, Verbote der Ausbildung und des Einsatzes des Hundes zum Schutzdienst oder die Anordnung des Wechsels in der Hundehaltung angeordnet werden (§ 9 Abs. 2 Hundegesetz/BL). Als letztmögliche Massnahme kann der Hund weiterplatziert oder euthanasiert werden (§ 9 Abs. 3 Hundegesetz/BL).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Der Baselbieter Regierungsrat hat beschlossen, dass künftig die Erteilung einer Haltebewilligung keinem Nachweis der einwandfreien Zucht mehr bedarf, sondern dass die Adresse des letzten Halters ausreicht, sofern der Hund 18 Monate von der gleichen Person gehalten wurde, keine Verhaltensauffälligkeiten bekannt sind sowie ein Wesenstest besteht.

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Baselstadt

1. Geltendes Hunderecht
Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. Dezember 2006 (365.100)
Kantonale Verordnung betreffend das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 10. Juli 2007 (365.110)
Kantonales Reglement betreffend das Halten gefährlicher Tiere vom 6. Dezember 1993 (365.540)
Kantonale Anordnungen betreffend das Halten von Hunden vom 31. Oktober 1978 (365.150)
Regierungsratsbeschluss betreffend Liste der als potentiell gefährlich eingestuften Hunderassen und deren Kreuzungen gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) (365.101)

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Das neue Hundegesetz ist seit dem 1. Februar 2007 in Kraft. Geregelt werden darin die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden generell und insbesondere auch zur Haltung potenziell gefährlicher Hunde. Das Hundegesetz enthält in § 8 eine Definition für potenziell gefährliche Hunde. Danach gelten als potenziell gefährlich “alle Vertreter von Hunderassen, bei denen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial (wie z.B. Aggressionspotenzial) erwartet werden muss. Neben rassenreinen Hunden auch erfasst sind Kreuzungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potenziell gefährlichen Rasse abstammen”.
Für die Haltung potenziell gefähricher Hunde ist eine Haltebewilligung erforderlich. Als potenziell gefährlich gelten gemäss Rasseliste Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Rottweiler, Dobermann, Fila Brasileiro sowie der Dogo Argentino.

Die Bewilligungsvoraussetzungen finden sich in § 10 des Gesetzes. Dazu gehören u.a. der Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse und einen einwandfreien Leumund. Der künftige Halter darf zudem nicht wegen eines Deliktes vorbestraft sein, welches das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lässt. Er muss ferner mindestens 18 Jahre alt sein und einen Herkunftsnachweis des Hundes erbringen. Im selben Haushalt darf überdies kein weiterer Hund gehalten werden.

Das Halten von mehr als zwei Hunden bedarf einer Bewilligung (§ 7 Hundegesetz/BS).
Nach § 2 Abs. 4 des Hundegesetzes gilt ein Haftpflichtobligatorium für alle Hundehalter, wobei die mit der Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes verbundenen Risiken ausdrücklich abgesichert sein müssen.
Zeigt ein Hund generelle Verhaltensauffälligkeiten, wird im Einzelfall über die zu treffende Massnahme entschieden (§ 17 Hundegesetz/BS). Zur Verfügung stehen die Durchführung eines Verhaltenstests, die Bezeichnung von Personen, die den Hund ausführen dürfen, der Entzug des Hundes oder die Neuplatzierung, eine Maulkorbpflicht ausserhalb privater Räume oder die Euthanasie des Hundes.
In besonders dringenden Fällen kann ein Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit vorübergehend beschlagnahmt werden (§ 17 Abs. 3 Hundegesetz/BS)

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.

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Fribourg


1. Geltendes Hunderecht
Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG) (725.3)
Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (HHR) (725.31)

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Das am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz über die Hundehaltung (HHG) verbietet das Halten, Züchten, Verwenden, Ab- und Weitergeben von American Pitbull Terrier und deren Kreuzungen grundsätzlich (abgesehen von der vorübergehenden dreissigtägigen Haltung im Kantonsgebiet), sieht jedoch vor, dass Halterinnen und Halter, die bereits vor Juli 2007 einen solchen Hund gehalten haben, ihr Tier behalten dürfen, sofern sie dieses melden, kastrieren oder sterilisieren, mit einem Mikrochip versehen und an der Leine führen (Art. 20 i.V.m. 56 HHG).

Der Staatsrat hat eine Liste mit bewilligungspflichtigen Hunderassen erlassen (Art. 19 Abs. 1 HHG i.V.m. Art. 8 HHR). Wer Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, Boerbull (Boerboel), Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino (Argentinische Dogge), Dogo Canario (Kanarische Dogge), Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español (Spanischer Mastiff), Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa hält, braucht hierfür eine Bewilligung, die vom Veterinäramt nach einer Verhaltensbeurteilung und Aushändigung der Dokumente erteilt wird, sofern der Halter die Bedingungen nach Art. 19 Abs. 4 HHG erfüllt. Dazu gehören der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse über die Hundehaltung und den Umgang mit Hunden, ein Abstammungsausweis, das Mindestalter von 18 Jahren und ein einwandfreier Leumund.
Wenn man den Kanton Freiburg mit einem Listenhund besucht, muss dieser einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden
Halterinnen und Halter eines Hundes aus der Kreuzung mit Hunden der Rassenliste haben ihren Hund innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Veterinäramt zu melden. Dieses führt die nötigen Untersuchungen durch und entscheidet innerhalb von sechs Monaten, ob eine Haltebewilligung erteilt werden kann bzw. welche Massnahmen nach Artikel 27 HHG ergriffen werden müssen. Als Massnahmen sind die Beschlagnahmung, eine individuelle Leinen- oder Maulkorb-pflicht, die Anordnung eines Hundeerziehungskurses oder die Bezeichnung von Personen, die den Hund ausführen dürfen, vorgesehen.
Für das Halten von mehr als zwei erwachsenen Hunden ist gemäss Art. 19 Abs. 2 HHG eine Bewilligung erforderlich.

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.

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Genf


1. Geltendes Hunderecht

Loi sur les conditions d’élevage, d’éducation et de détention des chiens du 1er octobre 2003 (M 3 45)
Règlement d’application de la loi sur les conditions d’évélage, d’éducation et de détention des chiens du 17 décembre 2007
Règlement de la fourrière cantonale du 2 mai 1990 (M 5007)

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Eine Bewilligung, die von einer Reihe von Bedingungen abhängt (bspw. Mündigkeit des Halters, Nachweis der Abstammung aus amtlich bewilligten Zucht), ist erforderlich für die Haltung von American Staffordshire Terrier, Boerbull, Cane Corso, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, American Pitbull Terrier, Presa Canario, Rottweiler und Tosa (Art. 27 Règlement).

Für sämtliche bewilligungspflichtigen Hunde ist eine Maulkorbpflicht vorgesehen (Art. 28 Règlement).
An den meisten Orten des öffentlichen Raums müssen alle Hunde an der Leine geführt werden (Art. 22 Règlement).

Das Règlement sieht eine Reihe von Plätzen vor, in denen Hunde verboten sind – so etwa Friedhöfe, Spitäler, Schulen, Schwimmbädern etc. und v.a. auch in einer Vielzahl von öffentlichen Rasenflächen und Parks (Art. 21 Règlement).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Am 24. Februar 2008 haben die Genfer Stimmberechtigten eine Volksinitiative angenommen, die ein Verbot für “Angriffshunde” (chiens d’attaque) und andere gefährliche Rassen vorsieht. Betroffen sind jene Rassen, für deren Haltung seit der Verschärfung des kantonalen Hundegesetzes im Sommer 2007 (das nun ersetzt wird) eine Bewilligung erforderlich ist. Mit Annahme der Initiative wird zudem eine allgemeine Prüfungs- und Bewilligungspflicht für Hunde mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilo eingeführt. Die Hunde-haltenden müssen anlässlich einer Prüfung beweisen, dass sie ihr Tier unter Kontrolle haben und dass es keine öffentliche Gefahr darstellt. Das Verbot für Angriffshunde ist zurzeit noch nicht in Kraft, doch unterliegen die auf der Rasseliste anzutreffenden Hunde nach geltendem Recht einer Bewilligungspflicht.

4. Gerichtspraxis
Die am 2. Oktober 2006 eingeführte Maulkorbpflicht für sämtliche Hunderassen in öffentlichen Parkanlagen wurde vom Bundesgericht am 17. April 2007 angesichts der bereits getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung als unverhältnismässig und verfassungswidrig befunden und folglich aus dem Hundegesetz gestrichen. Die Entfernung der Bestimmung soll jedoch nicht dazu führen, dass gefährliche Hunde oder solche, die aufgrund eines Einzelfalls zum Tragen eines Maulkorbes verpflichtet wurden, von der Maulkorbpflicht in öffentlichen Parks befreit werden (BGE 133 I 145).
Am 27. Februar 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Genfer Übergangsreglement, das ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde und eine Bewilligungspflicht für den Erwerb und die Haltung solcher Hunde vorsieht, den Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung (BV) genügt. Die Regelung ist laut Bundesgericht verhältnismässig und braucht keine gesetzliche Grundlage. Das eidgenössische Tierschutzgesetz hindert die Kantone nicht daran, Polizeivorschriften zur Verhütung von Hundeangriffen auf Menschen zu erlassen (BGE 133 I 172).
Am 21. November 2008 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Aussperrung von Hunden aus 65 Genfer Parkanlagen rechtmässig bzw. nicht willkürlich sei und das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit nicht verletze. Einzelne Richter bezweifelten jedoch die Notwendigkeit des Verbotes, da in sämtlichen Genfer Parks Hunde bereits angeleint sein und gefährliche Rassen einen Maulkorb tragen müssen (2C_81/2008).

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Glarus

1. Geltendes Hunderecht
Kantonaler Beschluss über die Hundetaxen vom 18. November 1996 (VI C/4/6)

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Das kantonale Recht enthält keine Regelungen bezüglich “gefährliche Hunde”.

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Die Schaffung eines Hundegesetzes wurde seinerzeit von der Landsgemeinde abgelehnt.

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Graubünden


1. Geltendes Hunderecht

Kantonales Veterinärgesetz (VetG) vom 30. August 2007
Kantonale Veterinärverordnung (VetV) vom 11. November 2008

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Das totalrevidierte Veterinärgesetz vom 30. August 2007 enthält Bestimmungen über die Hundehaltung (Art. 64ff. VetG).
Neu müssen verhaltensauffällige Tiere einen Wesenstest absolvieren. Sofern der Wesenstest ergibt, dass der Hund für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind die Kosten der Prüfung vom Hundehalter zu tragen (Art. 65 VetG).
Hundehalter können zudem allenfalls verpflichtet werden, Ausbildungskurse zu besuchen, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, das Tier vorübergehend in einem Tierheim zu platzieren, den Hunde von einer Ausbildung für den Schutzdienst auszuschliessen, dem Tier in Siedlungsgebieten einen Maulkorb anzulegen oder an der Leine zu führen, das Tier nur von bestimmten Personen ausführen zu lassen, Hunde zu kastrieren bzw. zu sterilisieren, entschädigungslos an einem neuen Ort zu platzieren oder zu töten. (Art. 66 VetG)
Ein generelles Haftpflichtobligatorium sowie eine allgemeine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde wurden vom Bündner Grossen Rat abgelehnt.

Seit März 2008 gibt es beim Bündner Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit eine spezielle Anlaufstelle für den Schutz der Bevölkerung vor potenziell gefährlichen Hunden.

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.

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Jura


1. Geltendes Hunderecht
Loi concernant la taxe des chiens du 26 septembre 2001 (645.1)
Ordonnance concernant la taxe des chiens du 30 octobre 2001 (645.11)

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Das zurzeit geltende Gesetz und Ordonnance zur Hundetaxe enthalten keine Regelungen betreffend “gefährlicher Hunde”. Das Hundegesetz vom 29. April 2008, das jedoch noch nicht in Kraft ist, sieht im fünften Kapitel Bestimmungen zur Haltung “potenziell gefährlicher Hunde” vor. Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zur Besteuerung und wird deshalb das Gesetz über die Hundetaxe vermutlich ersetzen. Über das neue Gesetz wird zurzeit in den parlamentarischen Kommissionen diskutiert.

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Art. 25 Abs. 1 des neuen, noch nicht geltenden Hundegesetzes legt fest, dass zu den “potenziell gefährlichen Hunden” all jene gehören, die aufgrund ihrer Aggression ein Risiko für die Gesellschaft darstellen und Menschen oder Tieren schwere Verletzungen zufügen können.

Für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde ist eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 Hundegesetz/JU).

Welche Rassen als potenziell gefährlich gelten, sollte von der Regierung festgelegt werden (Art. 25 Abs. 2 Hundegesetz/JU), doch ist man sich diesbezüglich bis anhin noch nicht einig geworden.
Im gleichen Haushalt darf nur ein potenziell gefährlicher Hund gehalten werden (Art. 26 Abs. 3 Hundegesetz/JU).
Die Bewilligungsvoraussetzungen sehen unter anderem vor, dass der Antragssteller einen Theorie- sowie einen praktischen Kurs besucht haben muss, nicht vorbestraft sein darf oder dass gegen ihn in den letzten drei Jahren keine Administrativmassnahmen erlassen worden sein dürfen (Art. 27-29 Hundegesetz/JU).

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Luzern


1. Geltendes Hunderecht
Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 (SRL 848)
Kantonale Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973 (SRL 849)
Kantonale Verordnung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden vom 13. Dezember 2005 (SRL 848a)
Merkblatt “Halten von Hunden / Schutz vor gefährlichen Hunden”

2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht

Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist (§ 12 Abs. 1 Hundegesetz/LU).
In Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern besteht ein Betretungsverbot für sämtliche Hunde (§ 2 Hundeverordnung/LU).

Hunde sind in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie in Wirtschaften und Verkaufsläden, Naturschutzgebieten, Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen grundsätzlich an der Leine zu führen (§ 3 Abs. 1 Hundeverordnung/LU).

Ferner sind läufige, bissige und kranke Hunde im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen (§ 3 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).

Hundehalter haben ihre Tiere zudem mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu beaufsichtigen (§ 4 Abs. 1 Hundeverordnung/LU). In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden (§ 4 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
Unbeaufsichtigte Hunde werden von der Polizei in Gewahrsam genommen. Für die Rückführungskosten und andere Kosten der Polizei hat der Halter aufzukommen (§ 5 Abs. 1 Hundeverordnung/LU).
Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, ist von derjenigen Person, die ihn beaufsichtigt, mit allen möglichen Mitteln davon abzuhalten (§ 6 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
Hunde, die Mensch und Tier gefährden, sind zu töten, wenn andere Massnahmen keinen Erfolg versprechen (§ 7 Hundeverordnung/LU).
Das kantonale Veterinäramt trifft im Einzelfall geeignete Massnahmen. Dies können Maulkorbzwang, ein Hundehalteverbot, die Anordnung zum Besuch eines Verhaltenskurses oder sogar die Euthanasie sein (§ 7a Abs. 2 Hundeverordnung/LU).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat (aufgrund mehrerer Motionen und Postulate) in der Septembersession 2006 einer Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden zugestimmt. In diesem wird der Regierungsrat unter anderem ermächtigt, Vorschriften über die Ausbildung von Hunden und deren Halterinnen und Haltern zu erlassen und für Hunde, die für Mensch und Tier gefährlich sind, weitere Massnahmen vorzusehen. Sobald Bundesvorschriften im Detail bekannt sind, wird der Regierungsrat entscheiden, ob weiter gehende kantonale Ausbildungsvorschriften notwendig sind.

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Stand: 22.01.2011


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