Die Gesetze in den verschiedenen Schweizer Kantonen (M-Z)
Die Gesetze in den verschiedenen Schweizer Kantonen (A-L)
(Stand 22.01.2001)
Neuenburg
Niedwalden
Obwalden
St.Gallen
Schaffhausen
Solothhurn
Schwyz
Thurgau
Tessin
Uri
Waadt
Wallis
Zug
Zürich
Neuenburg
1. Geltendes Hunderecht
Loi sur la taxe et la police des chiens du 11 février 1997 (636.20)
Règlement d’exécution de la loi sur la taxe et la police des chiens du 26 novembre 1997 (636.201)
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Das Umherirrenlassen von Hunden ist verboten (Art. 7 Hundegesetz/NE).
Für bissige Hunde gibt es einen Leinen- und Maulkorbzwang (Art. 8 Hundegesetz/NE).
Im Falle aggressiven Verhaltens eines Hundes gegen eine Person können die Kantonspolizei oder das Veterinäramt das Tier beschlagnahmen, töten oder die Hundehaltung verbieten (Art. 12a Hundegesetz/NE).
Vorgeschrieben ist weiter die Anzeige bei Bissverletzungen durch Hunde (Art. 12b Hundegesetz/NE).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.
Nidwalden
1. Geltendes Hunderecht
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 4. Februar 2004 (826.3)
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 21. Dezember 2004 (826.31)
Reglement über die Haltung von Polizeihunden vom 4. November 1996 (911.115)
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Hunde sind so zu halten, dass sie weder Menschen und Tiere gefährden oder belästigen noch fremdes Eigentum beschädigen (Art. 3 Abs. 1 Hundegesetz/NW).
Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen oder ein Tier bedroht oder angreift (Art. 4 Abs. 2 Hundegesetz/NW)
Der Kanton bezeichnet eine geeignete Stelle, bei der Bissverletzungen von Hunden und Bedrohungen aller Art gemeldet werden können (Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz/NW).
Von Angriffen und Bedrohungen betroffene sowie informierte Personen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Polizei und Versicherer sind angehalten, Angriffe und Bedrohungen durch Hunde bei der geeigneten Stelle zu melden (Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz/NW).
Das zuständige Amt ordnet erforderliche Massnahmen an, wenn Hundehalter ihren Pflichten nicht nachkommen, Bissverletzungen nicht gemeldet oder ein schwer wiegende Verdachte einer Bedrohung oder Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. Als Massnahmen kommen insbesondere Weisungen über die Erziehung, Pflege, Unterbringung oder die Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang, die Beobachtung zu Lasten des Halters, die Anordnung eines Wesenstests, Erziehungskurses oder in schwer wiegenden Fällen eines Hundehaltungsverbotes oder sogar die Beseitigung des Tieres in Betracht (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz/NW).
Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, auf Spielplätzen und in Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in Schulhausanlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter haben zudem dafür zu sorgen, dass ihr Hund private Gärten und Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum nicht ohne Einwilligung betritt. Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen wie Leinen- und/oder Maulkorbzwang oder hundefreie Zonen anordnen (Art. 7 Hundegesetz/NW).
Eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten (Art. 11 Hundegesetz/NW).
Der Kantonstierarzt ist zuständig für die Abklärung bei Verdacht einer auf Aggressivität zielenden Zucht von Hunden (§ 2 Ziff. 2 Hundeverordnung/NW).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
In den Urkantonen (UR, SZ, NW, OW) wird eine schweizweit geltende Bundeslösung angestrebt bzw. abgewartet, weshalb der Erlass von kantonalen Vorschriften bezüglich “gefährlicher Hunde” nicht vorgesehen ist.
Obwalden
1. Geltendes Hunderecht
Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979 (818.3)
Ausführungsbestimmungen über die Kennzeichnung der Hunde vom 27. September 2005 (818.311)
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Hunde sind so zu halten, dass der Schutz von Menschen, Tieren sowie öffentlicher und privater Anlagen gewährleistet ist (Art. 1 Abs. 1 Hundegesetz/OW).
Hundehalter müssen ihre Hunde so beaufsichtigen, dass sie keine Personen und Tiere anfallen oder auf andere Weise belästigen, beispielsweise durch Verunreinigen von Anlagen, Trottoirs, Geh- und Wanderwegen, fremden Gärten, Parkanlagen, Kinderspielplätzen sowie landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetationszeit (Art. 1 Abs. 2 Hundegesetz/OW).
Die Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderäte können ferner durch Verordnung weiter gehende Vorschriften über die Hundehaltung erlassen, insbesondere betreffend die Hygiene, Wartung, Beaufsichtigung oder Betretverbote (Art. 1 Abs. 3 Hundegesetz/OW).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
In den Urkantonen (UR, SZ, NW, OW) wird eine schweizweit geltende Bundeslösung angestrebt bzw. abgewartet, weshalb der Erlass von kantonalen Vorschriften bezüglich “gefährlicher Hunde” nicht vorgesehen ist. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat sich zudem für eine Verschärfung der Tierhalterhaftung für gefährliche Hunde im Rahmen der Teilrevision des Obligationenrechts (OR) ausgesprochen.
St.Gallen
1. Geltendes Hunderecht
Kantonales Hundegesetz vom 5. Dezember 1985 (456.1)
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen (Art. 6 Hundegesetz/SG).
Halter haben dafür besorgt zu sein, dass ihre Hunde nicht ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums betreten (Art. 7 Abs. 1 Hundegesetz/SG).
Politische Gemeinden sind befugt, durch Reglemente in öffentlichen Gebäuden, auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Naturschutzgebieten sowie Fussgängerzonen eine Leinenpflicht vorzusehen. Ein Mitführungsverbot oder eine Leinen- oder Maulkorbpflicht kann ferner mittels Verfügung und entsprechender Signalisation für ein bestimmtes Gebiet oder Gebäude vorgesehen werden (Art. 7bis Hundegesetz/SG).
Politische Gemeinden ordnen erforderliche Massnahmen an, wenn der Hundehalter seinen Pflichten nach Art. 6 und Art. 7 des Hundegesetzes nicht nachkommt. Sie kann insbesondere Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege, Unterbringung oder Haftpflichtversicherung des Hundes erlassen (a), zu einem Hundeerziehungskurs aufbieten (b), verfügen, dass der Hund ausserhalb der Wohnung an der Leine zu führen ist (c), oder ausserhalb der Wohnung einen Maulkorb zu tragen hat (d), verbieten, den Hund bestimmten Personen anzuvertrauen (e), bauliche Massnahmen verlangen, die Dritte vor Angriffen des Hundes schützen (f), einen Wesenstest des Hundes durch eine Fachperson anordnen (g), verbieten, mehr als einen Hund (h) oder bestimmte Hunderassen zu halten (i), die Beseitigung des Hundes anordnen (k) oder sogar die Hundehaltung gänzlich verbieten, wobei das Verbot für das ganze Kantonsgebiet gilt (Art. 9 Abs. 1 und 2 Hundegesetz/SG).
Die Beseitigung des Hundes und das Verbot der Hundehaltung werden nur angeordnet, wenn der Halter mildere Massnahmen missachtet oder der Hund Mensch oder Tier ernstlich gefährdet (Art. 9 Abs. 3 Hundegesetz/SG).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Die Kantonsregierung spricht sich für ein schweizweites Verbot von “Kampfhunden” aus und behält sich bis dahin weitere kantonale Massnahmen vor.
Schaffhausen
1. Geltendes Hunderecht
Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008 (SHR 455.200)
Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 10. März 2009 (SHR 455.201)
(jeweils im Band 4 enthalten)
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Das Halten bestimmter Hunderassen bedarf einer Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 Hunde-gesetz/SH). Betroffene Hunde sind reinrassige Hunde und Mischlingshunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Pittbull sowie seit dem 1. Oktober 2009 auch Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler und Tosa (§ 3 Abs. 1 Hundeverordnung/SH).
Personen, die beim Zuzug in den Kanton einen Hund dieser Rassentypenliste halten, müssen innerhalb von zehn Tagen eine Haltebewilligung beantragen (Art. 9 Abs. 3 Hundegesetz/SH).
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat, den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt, belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmittel-delikten vorbestraft ist und über eine Haftpflichtversicherung verfügt (Art. 9 Abs. 4 Hundegesetz/SH). Ausserdem müssen Art und Umstände, wie der Hund gehalten werden wird, das Erteilen der Bewilligung rechtfertigen (Art. 9 Abs. 5 Hundegesetz/SH).
Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde herrscht auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Friedhöfen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen, im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe während der Setz- und Brutzeit, in unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden und an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden (Art. 12 Abs. 1 Hundegesetz/SH). Weiter sind Hunde im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn sie läufig oder bissig sind, sie eine ansteckende Krankheit haben oder wenn die zuständige Behörde es anordnet (Art. 12 Abs. 2 Hundegesetz/SH). Ausserdem sind Hunde in Wäldern und in deren unmittelbarer Nähe bei Fuss zu halten (Art. 10 Abs. 2 Hundegesetz/SH).
Es ist untersagt, Hunde auf Menschen und Tiere zu hetzen oder im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen (Art. 10 Abs. 3 Hundegesetz/SH). Wer die Aufsicht über einen Hund hat, ist verpflichtet, einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt (Art. 10 Abs. 4 Hundegesetz/SH).
Neu gilt, dass alle Halter für ihren Hund über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken verfügen müssen (Art. 7 Hundegesetz/SH).
Bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens besteht über die von der eidgenössischen Tierschutzverordnung bezeichneten Personenkreise hinaus eine Meldepflicht für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, die Schaffhauser Polizei und Tierheime (Art. 17 Abs. 1 Hundegesetz/SH).
Das Veterinäramt kann zur Sicherheit von Mensch und Tier verschiedene Massnahmen anordnen, z.B. die Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und Abklärung seines Wesens, eine Verhaltenstherapie mit dem Hund, Kastration, den Besuch von Kursen zur Hundeerziehung, Leinen- oder Maulkorbpflicht, den Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte oder das Einschläfern des Tieres (Art. 19 Abs. 1 Hundegesetz/SH).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.
Solothurn
1. Geltendes Hunderecht
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006 (614.71)
Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 6. März 2007 (614.72)
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Das Halten bestimmter Hunderassen bedarf einer Bewilligung (§ 4 Hundegesetz/SO). Betroffene Hunde sind Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentinom Fila Brasileiro sowie deren Kreuzungen (§ 3 Hundeverordnung/SO).
Bewilligunsvoraussetzungen sind die Mündigkeit des Gesuchstellers, der Nachweis von Kenntnissen in der Haltung und im Umgang mit dem Hund sowie das Vorhandensein eines einwandfreien Leumunds (§ 4 Abs. 3 Hundegesetz/SO). In Zukunft dürfen von diesen Rassen nur noch Hunde angeschafft werden, die einer anerkannten Zuchtstätte entstammen. Es gelten spezielle Übergangs-bestimmungen für bereits längere Zeit problemlos gehaltene Exemplare einzelner Hunderassen.
Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde ist nur zu bestimmten Jahreszeiten im Wald und an genau bezeichneten öffentlichen Orten vorgesehen. Im Einzelfall gilt diese Pflicht zudem für Hunde, die nicht ständig unter Kontrolle gehalten werden können (§ 4 lit. a und b Hundeverordnung/SO).
Weitere im Einzelfall zu verordnende Massnahmen sind z.B. Anordnungen zur Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes, Leinen- und Maulkorbzwang, die Pflicht zum Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses, Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder die Kastration, Sterilisation oder Euthanasie (§ 5 Hundegesetz/SO).
Neu gilt ein Haftpflichtobligatorium für alle Hundehalter (§ 10 Hundegesetz). Die Versicherung muss die mit der Hundehaltung verbundenen Risiken und sowohl die Haftpflicht des Halters oder der Halterin als auch jener Person, die den Hund tatsächlich ausführt, ausdrücklich einschliessen.
Ferner ist eine Meldepflicht für Tierärzte, Polizeiorgane und Hundeausbildner bei Kenntnis einer übermässigen Aggressionsbereitschaft oder Verhaltensstörungen eines Hundes vorgesehen (§ 7 Hundegesetz/SO).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.
Schwyz
1. Geltendes Hunderecht
Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983 (546.100)
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Hunde sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen (§ 1 Abs. 1 Hundegesetz/SZ).
Für Hundehalter ist der Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung obligatorisch (§ 1 Abs. 3 Hundegesetz/SZ).
In öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Hunde beim Viehtrieb (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz/SZ).
Personen, die wiederholt wegen Übertretung der Vorschriften des kantonalen Hundegesetzes oder wegen Missachtung von Anordnungen oder Verfügungen des Gemeinderats bestraft worden sind, kann der Gemeinderat die Hundehaltung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten (§ 10 Abs. 2 Hundegesetz/SZ).
Der Gemeinderat ist befugt, zum Schutz von Personen und Sachen gegen Beeinträchtigung oder Gefährdung durch Hunde örtlich begrenzte Verbote und Gebote zu erlassen und auf deren Missachtung Strafe anzudrohen (§ 11 Abs. 1 Hundegesetz/SZ).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
In den Urkantonen (UR, SZ, NW, OW) wird eine schweizweit geltende Bundeslösung angestrebt bzw. abgewartet, weshalb der Erlass von kantonalen Vorschriften bezüglich “gefährlicher Hunde” nicht vorgesehen ist.
Anmerkung:
Leinenzwang für Hunde gilt weiter im Kanton Schwyz
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hält weiter daran fest, dass Hunde an der Leine zu führen sind, so geht aus der Antwort auf ein Postulat von Kantonsrat Raphael Ziegler hervor.
Die Begründung des Regierungsrates lautet: Sehr häufig sind Vorfälle auf öffentlichen Wegen/Wanderwegen entweder mit anderen spazieren den Hunden oder Hofhunden, die in der Nähe dieser Wege leben. Allerdings müsse die freie Bewegung für einen Hund nicht zwingend auf öffentlichem Gelände stattfinden. Das Gesetz über das Halten von Hunden im Kanton Schwyz widerspricht deshalb der Tierschutz-Verordnung nicht. Die eigentliche Problematik liegt nicht zuletzt darin, dass viele Hundehalter ihrem Tier kein privates Grundstück für einen angemessenen Auslauf zur Verfügung stellen können und dass den Haltern oftmals zu wenig Zeit zur Verfügung steht, ihre Tiere auszuführen und einen geeigneten Platz dafür aufzusuchen.
Aus den allgemeinen Erwägungen geht hervor, dass eine restriktive Handhabung der Leinenpflicht insbesondere auch präventiv Sinn macht. Bei einer generellen Lockerung der Leinenpflicht müsste davon ausgegangen werden, dass mit einer höheren Anzahl von Hundebissverletzungen gerechnet werden müsse. Als Folge davon würde den fehlbaren Haltern beziehungsweise deren Tieren wiederum eine generelle Leinenpflicht auferlegt. Eine Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden ist aus den genannten Gründen nicht angezeigt.
Am 11. September 2009 hatte Kantonsrat Raphael Ziegler folgendes Postulat eingereicht: «In letzter Zeit konnte man in den Medien zunehmend vernehmen, dass das Hundegesetz des Kantons Schwyz einen allgemeinen Leinenzwang beinhaltet. Der Unmut unter den Hundehaltern ist in dieser Angelegenheit gross. Seitdem die neue Bussenverordnung in Kraft ist, führt die Kantonspolizei in der Linthebene vermehrt Kontrollen durch und büsst Hundehalter, die ihren Hund nicht an der Leine führen. Die Polizei hätte wichtigeres zu tun als herumzufahren und Hundehalter wie Verbrecher zu behandeln. Deshalb ist der generelle Hundeleinenzwang in Frage zu stellen.»
Ziegler argumentierte, dass das Gesetz über das Halten von Hunden, SRSZ 546.100 vom 23. Juni 1983, gegen die Schweizer Tierschutzverordnung verstosse. Denn in Art. 71 Absatz 1 TSchV heisse es: «Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.» Der Leinenzwang sollte gemäss Ziegler zwar nicht generell aufgehoben, aber so angepasst werden, dass eine artgerechte Haltung von Hunden wieder möglich sei.
Thurgau
1. Geltendes Hunderecht
Gesetz über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 (641.2)
Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden vom 16. Oktober 1984 (641.21)
[Erläuternder Bericht zum Entwurf für ein Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das Halten vom Hunden vom 2. Mai 2006]
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Der Grosse Rat hat am 12. September 2007 die Änderungen im Gesetz über das Halten von Hunden verabschiedet und schliesslich am 1.1.2008 in Kraft gesetzt.
Unter welchen Voraussetzungen ein Hund als potenziell gefährlich gilt, wird in § 3a Abs. 2 des Hundegesetzes definiert. In Abs. 3 desselben Paragraphen wird der Regierungsrat ermächtigt, die als potenziell gefährlich eingestuften Hunderassen und -gruppen zu bezeichnen.
Als potenziell gefährlich gelten 14 Hunderassen und -gruppen inklusive deren Kreuzungen (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Cane corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa und Hunde des Typs Pitbull).
Wer einen potenziell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potenziell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung (§ 3a Abs.1 Hundegesetz/TG).
Die Bewilligungsvoraussetzungen wie Mündigkeit, Urteilsfähigkeit, einen festen Wohnsitz, einen ungetrübten Leumund, ausreichende Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden, der Nachweis, dass der Hund aus einer Zucht stammt und kynologischen Anforderungen genügt, ein Kostenvorschuss geleistet wurde sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann, sind in § 3b des kantonalen Hundegesetzes geregelt.
Bissige Hunde sind einzusperren, anzuleinen oder mit einem Maulkorb zu versehen (§ 4 Abs. 2 Hundegesetz/TG).
Hunde, die wegen ansteckenden Krankheiten oder bösartigen Eigenschaften für Mensch und Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung des Gemeinderats auf Kosten des Halters beseitigt werden (§ 5 Hundegesetz/TG).
Entlaufene Hunde, deren Halter nicht innert angemessener Frist ermittelt werden kann, werden auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls beseitigt. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (§ 6 Hundegesetz/TG).
Werden durch die Hundehaltung Menschen oder Tiere verletzt, gefährdet oder ernsthaft belästigt, kann die Gemeinde entsprechend dem Ausmass der Mangelhaftigkeit der Hundehaltung Massnahmen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung anordnen (§ 7 Abs. 1 Hundegesetz/TG).
Bei dringendem und begründetem Verdacht, dass von einer Hundehaltung ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier ausgeht, kann der Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Hundehaltung vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an einem sicheren Ort in Obhut gegeben werden (§ 7 Abs. 3 Hundegesetz/TG).
Tierärzte, Ärzte, Polizeiorgane, Zollorgane, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, Tierheime und Hundeausbildende sind verpflichtet, Vorfälle, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen und bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder Anzeichen von Verhaltensstörungen, insbesondere erhöhte Aggressionsbereitschaft zeigt, der zuständigen kantonalen Stelle zu melden (§ 7b Hundegesetz/TG).
Das Haftpflichtobligatorium gilt für sämtliche Hundehalter und muss mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen worden sein.
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Das Hunderecht im Kanton Thurgau soll bereits wieder geändert werden. Zweck der Änderung ist eine Harmonisierung mit dem Hunderecht der umliegenden Kantone Zürich und Schaffhausen, die derzeit ihre Hundegesetzgebung ändern.
Die Nordostschweizerische Vereinigung der Kynologioschen Vereine (NOV) fordert primär die Reduktion der Rassenliste auf vier Hundrassen sowie die Anpassung der Bewilligungspflicht für Familienmitglieder an die reduzierte Liste. Weiter wird gefordert, dass die Bewilligungspflicht für Durchreisende oder Feriengäste für das Ausführen eines aufgelisteten Hundes gestrichen wird.
4. Gerichtspraxis
Das Bundesgericht hat am 26. September 2008 entschieden, dass die am 12. September 2007 beschlossene Änderung des thurgauischen Gesetzes über das Halten von Hunden, die unter anderem den Einzug eines Hundes bzw. dessen Fremdplatzierung als Mittel zur Durchsetzung der finanziellen Verpflichtungen des Hundehalters vorsieht, gesetzeskonform und damit zulässig ist. Die Regelung verstösst nicht gegen das Schuldbetreibungsrecht, da sie nicht als unmittelbare Massnahme zur Vollstreckung einer Geldleistungspflicht dient, sondern ein indirektes Druckmittel im Sinne eines administrativen Rechtsnachteils. Es liegt somit kein Verstoss gegen das bundesrechtliche Pfändungs- und Retentonsverbot von Heimtieren vor (BGE 134 I 293).
Tessin
1. Geltendes Hunderecht
Legge sui cani
Regolamento sui cani dell’11 febbraio 2009
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Am 1. April 2009 ist im Kanton Tessin ein neues Hundegesetz in Kraft getreten, das für 30 Rassen eine Bewilligungspflicht vorsieht.
Der Bewilligungspflicht unterliegen folgende 30 Hunderassen: Rottweiler, Amerikanische Bulldog, Deutsche Dogge, Fila Brasileiro, Dogo argentino, Mastiff, Masino napoletano, Dogue de Bordeaux, Bullmastiff, Tosa Inu, Ciarplanina, Mastino del Tibet, Anatolischer Schäferhund, Kaukasischer Schäferhund, Schäferhund von Zentralasien, Cane Corso, Deutscher Schäferhund, die vier belgischen Schäferhunde, Holländischer Schäferhund, Tschechoslowakischer Wolfshund, Beauceron, Komondor, Kuvasz, Südrussischer Schäferhund, Schäferhund der Tatra, Dobermann, Bull Terrier, American Pitbull, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Dobermann und ihre Mischlinge (Art. 11 Regolamento).
Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht gelten auch für Hunde, die sich länger als 30 Tage pro Jahr im Kanton aufhalten, was vor allem Ferienhaus- oder Zweitwohnungsbesitzer betrifft (Art. 12 Regolamento).
Die entsprechende Bewilligung muss vor der Anschaffung eines entsprechenden Hundes beim kantonalen Veterinäramt eingeholt werden (Art. 13 Regolamento).
Wer eine Bewilligung beantragen will, muss einen Strafregisterauszug vorlegen und gleich wie alle übrigen Halter auch über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung verfügen (Art. 9 und Art. 14 Regolamento).
Ausserdem gilt ein genereller Leinenzwang in von Menschen oder Tieren frequentierten öffentlichen Zonen (Art. 7 Legge).
Auch das Haftpflichtobligatorium mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken gilt für sämtliche Hundehaltende (Art. 6 Regolamento).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.
Uri
1. Geltendes Hunderecht
Es existieren keine kantonalen Hunde-Bestimmungen.
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Da keine kantonale Hundegesetzgebung besteht, obliegt es den Gemeinden, neben der Registrierung und Besteuerung auch für Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit der Hundehaltung besorgt zu sein. So sind in verschiedenen kommunalen Verordnungen etwa Vorschriften zu Leinenpflichten zu gewissen Zeiten und Orten vorzufinden.
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
In den Urkantonen (UR, SZ, NW, OW) wird eine schweizweit geltende Bundeslösung angestrebt bzw. abgewartet, weshalb der Erlass von kantonalen Vorschriften bezüglich “gefährlicher Hunde” nicht vorgesehen ist.
Waadt
1. Geltendes Hunderecht
Loi sur la police des chiens du 31 octobre 2006 (LPolC) (Etat au 01.01.2008) (133.75)
Règlement d’application de la loi du 31 octobre 2006 sur la police des chiens du 14 novembre 2007 (Etat au 01.01.2008) (RLPolC) (133.75.1)
Règlement concernant la perception de l’impôt cantonal sur les chiens du 6 juillet 2005 (Etat au 01.01.2008) (RICC) (652.31.1)
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Seit dem 1. Januar 2008 gilt im Kanton Waadt eine revidierte Hundegesetzgebung (Hundegesetz und dazugehörige Verordnung).
Als potenziell gefährlich und somit als bewilligungspflichtig gelten American Staffordshire Terrier (Amstaff), American Pit Bull Terrier und Rottweiler sowie deren Kreuzungen (Art. 3 Abs. 1 LPolC i.V.m. Art. 2 Abs. 1 RLPolC).
Bewilligung für einen potenziell gefährlichen Hund vom Veterinäramt erteilt wird, müssen verschiedene Anforderungen seitens des Hundehalters erfüllt werden (so beispielsweise eine obligatorische Haftpflichtversicherung, der Nachweis von kynologischen Kenntnissen oder das Fehlen von Vorstrafen; Art. 9 RLPolC) und der Hund muss zudem einen Wesenstest absolvieren und bestehen (Art. 11 RLPolC).
Kann keine Bewilligung erteilt werden, muss der Hund innerhalb von 30 Tagen an eine Person, die die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, abgegeben werden. Kann keine solche Person gefunden werden, wird der Hund in einem Tierheim platziert (Art. 13 RLPolC).
Die Kosten für die Bewilligungserteilung werden zudem dem Hundehalter übertragen (Art. 24 RLPolC – CHF 800 für einen potenziell gefährlichen Hund).
Fällt ein Hund (jeglicher Rasse) aufgrund aggressiven Verhaltens auf, kann das Tier in einem Heim platziert oder Massnahmen wie Ausbildungs- oder Verhaltenskurse, Leinenpflicht, Maulkorbzwang, Sterilisation bzw. Kastration oder ein temporäres Hundehalteverbot angeordnet oder ein beschränkter Kreis von Personen bestimmt werden, die mit dem Hund umgehen dürfen. Kommt es zu einem Rückfall oder liegen schwerwiegende Probleme vor, kann das Tier auf Kosten des Halters euthanasiert werden. Der Kostenentscheid gilt zudem als definitiver Rechtsöffnungstitel gegen den Halter (Art. 26 und Art. 28 LPolC).
Neben der elektronischen Registration müssen sämtliche Hunde gemäss Art. 3 RLPolC mit ihrem Namen sowie Namen und Adresse des Hundehalters gekennzeichnet sein (in Form einer Marke).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.
Wallis
1. Geltendes Hunderecht
Verpflichtungen für den Hundehalter finden sich seit dem 1.1.2004 im kantonalen Gesetz über die Anwendung des Tierschutzgesetzes (TSchG/VS)
Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005 betreffend der Detail-Regelungen zu den verbotenen Hunderassen und ihren Kreuzungen
Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer 17. November 2004
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Gefährliche Hunde werden in die Kategorien verbotene, potentiell gefährliche und gefährliche Hunde unterteilt (Art. 24b Abs. 1 TSchG/VS).
Der Staatsrat erlässt eine Liste von Hunderassen und deren Kreuzungen, die im Wallis verboten sind (Art. 24b Abs. 2 TSchG/VS). Auf der Liste sind derzeit verzeichnet: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, Dogue Argentin, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, Matin Espangnol,Matin Napolitain, Tosa.
Für Aufenthalte von Hunden im Wallis, die auf der Liste der verbotenen Hunde stehen, wird unter der Bedingung, dass das Tier an der Leine geführt und einen Maulkorb trägt, für eine Höchstdauer von 30 Tagen bewilligt (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Der Staatsrat erlässt zudem eine Liste von potentiell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen, die ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine geführt werden undmit einem Maulkorb versehen sein müssen (Art. 24b Abs. 3 TSchG/VS).
Jeder Hund, der einen Menschen angegriffen hat, wird zwecks Prüfung durch den Veterinärdienst beschlagnahmt (Art. 27a Abs. 4 TSchG/VS).
Als mögliche Verwaltungsmassnahmen sind die obligatorische Anbindung an eine Leine (a), das Tragen eines Maulkorbs (b), die Beschlagnahmung (c) oder die Tötung des Hundes(d) vorgesehen (Art. 27a Abs. 5 TSchG/VS).
Jede im Wallis ansässige Person, die einen Hund besitzt, dessen Rasse auf der Liste der auf dem Walliser Gebiet verbotenen Hunderassen und ihren Kreuzungen steht, war verpflichtet, ihr Tier bis zum 30. September 2006 einer Prüfung durch den Veterinärdienst zu unterziehen. Je nach Ergebnis der Prüfung wurde der Hund entweder als potentiell gefährlich im Sinne von Artikel 24b Absatz 3 TSchG/VS eingestuft oder der Eigentümer hatte sich von seinem(n) Hund(en) zu trennen (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005)
Jeder potentiell gefährliche Hund, der vor dem 1. März 2006 geboren wurde, erhält eine Ausnahmebewilligung, sofern er sterilisiert wurde (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Es wurde ferner angeordnet, dass sämtliche Halter von Listenhunden ihre Tiere bis zum 1. März 2006 beim Veterinärdienst anzumelden hatten. Wurde dies nicht getan und dasentsprechende Tier auch nicht mit einem elektronischen Chip versehen, ist es zu euthanasieren (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Das zuständige Departement wird verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Liste der vom Veterinärdienst genehmigten potentiell gefährlichen Hunden mit den Namen ihres jeweiligen Eigentümers auszuarbeiten. Die Gemeinden ermöglichen die Einsichtnahme in diese Listen (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Weiter erlässt der Kantonstierarzt eine Weisung zuhanden der Tierärzte und verpflichtet diese, jeden neuen Hund, der auf der Liste der verbotenen Hunderassen steht, dem Veterinärdienst zu melden (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.
4. Gerichtspraxis
Am 27. April 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Verbot bestimmter Hunderassen mit der Verfassung vereinbar ist. Das Halten von Hunden einer bestimmten Rassefällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Das Bundesgericht sagt auch, dass es den Kantonen gestattet ist, Regelungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu erlassen und dass dadurch nicht auszuschliessen ist, dass die gleiche Materieunterschiedlich geregelt wird. Zudem stelle das Verbot gewisser Hunderassen, die 1.7% des Walliser Hundebestandes betreffen, keine unvernünftige Massnahme dar und ist – obwohl auch nicht perfekt – nicht verfassungswidrig (BGE 133 I 249).
Zug
1. Geltendes Hunderecht
Es existieren keine kantonalen Hunde-Bestimmungen. Solche finden sich jedoch allenfalls auf Gemeindeebene.
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Derzeit sind keine kantonalen Massnahmen geplant.
3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich “gefährliche Hunde”
Derzeit sind keine kantonalen Massnahmen geplant.
Zürich
1. Geltendes Hunderecht
Hundegesetz (HuG) vom 14. April 2008 (554.5)
Hundeverordnung (HuV) vom 25. November 2009 (554.51)
2. Massnahmen bezüglich “gefährliche Hunde” im geltenden Recht
Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue Zürcher Hundegesetz sieht ein Rasseverbot von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial vor (§ 8 HuG). Verboten sind der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug mit entsprechenden Hunden (§ 8 Abs. 1 HuG i.V.m. § 6 HuV). Zu den Hunden dieser Rassetypenliste II gehören der American Pitbull Terrier,American Staffordshire Terrier, Bullterier, Staffordshire Bullterrier, American Bull Terrier, Pitbull Terrier, Bandog und Basicdog (beides Pitbull-Varianten). Verboten sind auch Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen (§ 5 HuV). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 13. Januar 2010 die Rechtmässigkeit eines solchen Rasseverbots bestätigt (Urteil 2C_52/2009).
Für jene Halterinnen und Halter, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes einen Hund der verbotenen Rassen hielten, sieht § 30 HuG vor, dass sie bis am 31. März 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einzureichen haben. Dies kostet satte 1200 Franken. Das Veterinäramt prüft, ob die persönlichen Voraussetzungen – wie etwa Mündigkeit, genügende kynologische Fachkenntnisse, fehlende Vorstrafen etc. – erfüllt sind. Halterinnen und Halter, die aufgrund des bisherigenRechts über eine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Bewilligung zur Haltung eines Hundesmit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wenn die Voraussetzungen noch immer gegeben sind. Hunde, die den Test des Bewilligungssverfahrens nicht bestehen, müssen weggegeben oder eingeschläfert werden.
Die vorübergehende Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II ist während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr gestattet (§ 6 Abs. 3 lit. a HuV).
Für Hunde der Rassetypenliste II, deren Halterin oder Halter keinen Wohnsitz in Zürich hat, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang (§ 6 Abs. 3lit. a i.V.m. § 6 Abs. 4 lit. a HuV).
Zu den grossen und massigen Hunde (Rassetypenliste I) gehören all jene Hunde, die nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und nicht von Elterntieren abstammen, die beide zu einer der im Anhang der Hundeverordnung genannten oder ähnlich kleinwüchsigen Rassen gehören. Kann der/die Halter/in keinen Abstammungsnachweis erbringen, entscheidet im Zweifelsfall das Veterinäramt (§ 4 und Anhang HuV).
Mit den Hunden der Rassetypenliste I müssen zwischen der 8. und der 16. Lebenswoche vier mindestens 50-minütige praktische Übungslektionen Welpenförderung sowie bis zu dessen 18. Lebensmonat einen Junghundekurs mit zehn mindestens 50-minütigen praktischen Übungslektionen besucht werden (§ 8 und § 9 HuV). Wer diese Ausbildung ganz oder teilweise verpasst, hat mindestens zehn bis zwanzig Lektionen Erziehungskurs zu besuchen – je nachdem, aus welchem Grund die vorgeschriebene Ausbildung nicht absolviert wurde. Einen Erziehungskurs muss auch besuchen, wer einen Hund im Alter zwischen 18 Monaten und acht Jahren übernimmt (§ 10 Abs. 1 HuV). Lektionen, die im Rahmen des (eidgenössischen) Sachkundenachweises gemacht wurden, werden an den Junghunde- oder Erziehungskurs angerechnet. Die Ausbildungspflichten gelten jedoch erst ab 1. Januar 2011.
Jeder Hundehalter hat über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken zu verfügen; auf Verlangen ist entsprechender Nachweis zu erbringen (§ 6 HuG).
Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde gilt in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, an von den zuständigen Behörden entsprechend signalisierten Orten sowie wenn ein Hund läufig oder bissig ist, an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn es die Behörde im Einzelfall anordnet (§ 11 HuG).
Im frei zugänglichen Raum dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt herum laufen. An gewissen Orten (Friedhöfe, Badeanstalten, Pausenplätze etc.) herrscht ein generelles Hundeverbot. Bei Dunkelheit im Freien müssen Hunde innerhalb Sichtweite auf kurzer Distanz gehalten werden (§ 9 HuG).
Eine generelle Maulkorbpflicht gilt sodann nur für bissige Hunde oder wenn es die zuständige Behörde anordnet (§ 12 HuG).
Neu listet die Hundeverordnung auch maximale Bussen auf, die bei Verstössen fällig werden. Wer etwa einen Hund der verbotenen Rassen hält, kann mit bis zu 5000 Franken, wer gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht verstösst, mit bis zu 3000 Franken bestraft werden; für einen Verstoss gegen die Ausbildungspflicht können maximal 2000 Franken ausgesprochen werden oder ist beispielsweise für die Missachtung des Haftpflichtobligatoriums eine Busse von höchstens 1000 Franken möglich (§ 23 HuV).
Stand: 22.01.2011











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